Goldstr. 41, 97274 Leinach info@ff-oberleinach.de
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Allgemeine Informationen

Die Freiwillige Feuerwehr Oberleinach

ist eine von zwei Ortsfeuerwehren der Gemeinde Leinach und somit eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Leinach. 

Die Gemeinde Leinach gibt es in ihrer heutigen Form seit 1978. Sie entstand im Zuge der Gebietsreform am 1. Mai 1978 durch den Zusammenschluss der Gemeinden Oberleinach und Unterleinach.  

Das bayerische Feuerwehrgesetz schreibt vor, dass die von der Gebietsreform betroffenen Feuerwehren, obwohl sie gemeindliche Einrichtungen sind, eigenständig und organisatorisch selbstständig bleiben. 

Die jeweiligen Zuständigkeiten der leinacher Ortswehren ist ebenfalls klar geregelt, die Feuerwehr Oberleinach ist demnach für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberleinach, welches heute die Gemarkung Oberleinach darstellt, örtlich zuständig. Diese umfasst eine Fläche von 1.277,77 Hektar. 

Derzeit verfügt unsere Wehr über 58 aktive Kameradinnen und Kameraden, die von unseren 10 Zug- und Gruppenführern ausgebildet werden.

Als besondere Herausforderungen für unsere Feuerwehr sind die vornehmlich in Tunneln geführten Abschnitte der Schnellfahrstrecke Fulda-Würzburg der Deutschen Bahn, aber auch mehrere Aussiedlerhöfe zu nennen. Auch die großen Waldflächen bilden in Zeiten zunehmender Trockenheit ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial. 

Pano Leinach Trieb Sonnenhof 1500px 

 

 

Das Führungsteam der aktiven Wehr

Kommandanten / Zugführer

  • 1. Kommandant

    Martin Seelmann

    Goldstraße 41
    97274 Leinach

    Tel:   0 93 64 / 80 80 20
    Fax:  0 93 64 / 80 80 90
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  • 2. Kommandant

    Fabian Schmitt

    Würzburgerstr. 44
    97274 Leinach

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  • Zugführer / Gerätewart

    Julian Bohlen

    Brunnengasse 27
    97274 Leinach

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  • Zugführer

    Tom Rath

    Am Riedberg 21
    97274 Leinach

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  • Zugführer

    Zugführer

    Sascha Hildmann

    Friedenstr. 5
    97274 Leinach

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    Abteilungen / Fachbereiche

    Organisation Aktiv FFWOL

     

    Helfer vor Ort / First Responder

    First Responder bei der Feuerwehr: Erste Hilfe im Notfall

    AdobeStock 133398912 PreviewFirst Responder (zu deutsch: Erst - Eintreffender / Erreichbarer) ist derjenige, der die Zeit vom Notfallereignis bis zum Eintreffen des qualifizierten Rettungsdienstes (Notarzt, Rettungswagen), das so genannte "therapiefreie Intervall", überbrückt. 

    Konkret heißt dies, dass speziell ausgebildete Kräfte der Feuerwehr zur Unterstützung des Rettungsdienstes bei bestimmten Notfällen (z.B. bewusstlosen Personen, starken Blutungen, Verkehrsunfällen, Atemstörungen, Herzinfarkt) vorausfahren und bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes oder Notarztes bereits entsprechende lebenserhaltende Basismaßnahmen durchführen, wie z.B. Herz - Lungen - Wiederbelebung, Sauerstoffgabe, Frühdefibrillation, Lagerung des Patienten usw..

    In der Gemeinde Leinach wird das First Responder System seit dem Jahre 2000 von den beiden Feuerwehren erfolgreich betrieben. Rund 15 ausgebildete First Responder, darunter mehrere Rettungsdienstmitarbeiter aus den Freiwilligen Feuerwehren Oberleinach und Unterleinach stellen auf freiwilliger Basis die Alarmbereitschaft rund um die Uhr für die Gemeinde Leinach sicher. Über 90 Einsätze im Jahr zeigen, dass das First Responder System eine wertvolle Ergänzung für das Rettungssystem der Bundesrepublik Deutschland darstellt. 


    First Responder mit Notarztunterstützung 

    HvO EKG 1

    Das »Helfer vor Ort«-Team unserer örtlichen Feuerwehren kann durch die kurzen Anfahrtswege meist deutlich schneller am Einsatzort sein und teilweise schon nach wenigen Minuten erste Hilfe leisten. In Leinach sind wir zudem in der glücklichen Situation, dass sich bei der Feuerwehr Oberleinach nicht nur mehrere professionelle Rettungsdienstmitarbeiter im so genannten »First-Responder-Team« engagieren, sondern auch eine – ebenfalls ehrenamtlich tätige – Notärztin. 

    Damit diese beim Eintreffen bereits eine gesicherte Diagnose stellen und somit, wenn erforderlich, eine Behandlung einleiten kann, benötigt sie entsprechende medizinisch-technische Ausrüstung.

    Mit Hilfe zahlreicher Sponsoren ist es gelungen ein wichtiges Diagnose-Gerät mit 12-Kanal EKG und Defibrillator im Wert von rund 30.000 € anzuschaffen. Das Gerät liefert unerlässliche Daten über den Gesundheitszustand des Patienten, wodurch eine vollumfängliche Notfallbehandlung bereits innerhalb der ersten Minuten, das heißt noch vor Eintreffen des Rettungswagens bzw. des diensthabenden Notarztes, möglich wird.
    Das bedeutet eine erhebliche Verbesserung der medizinischen Notfallversorgung für Leinach!


    First Responder System rein Spendenfinanziert 

    Anders als der Rettungsdienst erhalten die Feuerwehren für Ihre Tätigkeit als First Responder keinerlein Mittel von den Krankenkassen oder dem Freistaat Bayern. Sie üben Ihren Dienst als freiwillige Tätigkeit aus.

    Stellt sich die Frage wer die Kosten für dieses sehr erfolgreiche Konzept trägt. Die Antwort ist schnell gefunden. Die Kostenlast bleibt bei den Kommunen als Träger der Feuerwehren hängen. Auch in Leinach ist das so. Wie oben schon erwähnt wurde ein Teil der Ausrüstung, unter anderem der Patientenmonitor, aus Spenden finanziert. Den Rest hat die Gemeinde Leinach zumindest mitfinanziert.

    Um die Ausrüstung immer wieder auf den neuesten Stand zu bringen und Teile zu ergänzen ist die HVO-Gruppe unserer Feuerwehr immer auf Spenden angewiesen.

    Auch Sie können Ihren Beitrag dazu leisten das in Leinach ein effizientes und erfolgreiches System noch besser wird: 
    • IBAN:  DE71 7909 0000 0009 6169 77
    • BIC: GENODEF1WU1
      Institut: VR-Bank Würzburg

    Selbstverständlich erhalten Sie auf Wunsch eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

     

    Jugendfeuerwehr

    Jugend 2024

    Die Jugendfeuerwehr Leinach wurde im Jahre 1994 von den beiden Leinacher Feuerwehren gegründet. Seit diesem Zeitpunkt sorgt sie äußerst erfolgreich für die Ausbildung unseres Nachwuchses bei den Feuerwehren.

    Derzeit sind 23 Jugendliche in der Jugendfeuerwehr aktiv, 9 davon gehören der Feuerwehr Oberleinach an. Unser Jugendwart Simon Stockmann und sein Team führen die jungen Kameradinnen und Kameraden mit viel Engagement an den aktiven Feuerwehrdienst heran. 

    Aktivitäten

    Die Jugendfeuerwehr bietet eine Vielzahl von Betätigungsfeldern und Aktivitäten vom Jugendzeltlager, das einmal jährlich stattfinden, über Ausflüge auf die Eisbahn oder ins Schwimmbad bis hin zum Übungsdienst.

    Das praktische Anwenden von Einsatzgeräten und der ergänzende theoretische Unterricht vermitteln ein Grundwissen im technischen Bereich.

    Hier einige Beispiele aus dem Alltagsbetrieb:

    Gruppenhauptversammlung

    Jugendsprecher 2024Gemäß der Gruppenordnung für die Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehren in Bayern hat jede Jugendgruppe (Jugendfeuerwehr) einmal im Jahr eine Gruppenversammlung durchzuführen. Diese Gruppenversammlung lehnt sich an die Generalversammlung der Freiwilligen Feuerwehren an.

    In der Gruppenversammlung werden die Jugendsprecher für das kommende Jahr gewählt. Der Gruppensprecher und sein Stellvertreter werden durch die Gruppenversammlung auf die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Mitglieder der Jugendgruppe gewählt.

    Ihre Aufgaben kann man vereinfacht gesagt mit denen eines Klassensprechers vergleichen. Sie vertreten die Interessen der Jugengruppe gegenüber dem Jugendwart.

    Auch wird bei dieser Gruppenversammlung der Kassenwart für die Jugendgruppe gewählt. Die Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die sie auch selbst verwaltet. Sinn dieser ganzen Massnahmen ist es, die Jugendlichen auf die spätere Arbeit beim Feuerwehrverein und in der aktiven Wehr vorzubereiten.


    Christbaumsammlung

    Christbaum JFWSeit einigen Jahren bietet die Jugendfeuerwehr Leinach einen besonderen Service für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Leinach an.

    An den Tagen nach dem Drei-Königs-Fest sammeln die Jugendlichen die ausgedienten Weihnachtsbäume im Gemeindegebiet ein. Hierfür bitten Sie um eine kleine Spende die an dem Baum befestigt werden kann.

    Die gesammelten Bäume werden zu einem Sammelplatz gefahren, wo noch anderer Grünschnitt gelagert wird. Später wird das Grüngut gehäckselt und in einerHeizanlage verbrannt.

    Für die Jugendfeuer hat sich hierdurch eine neue Einnahmequelle aufgetan, nach der positiven Bilanz der ersten Jahre wurde die Sammlung fest in die Aktivitäten des laufenden Jahres aufgenommen.


    Gruppenstunden / Übungen

    Uebung JFw 2024Regelmäßig, im Normalfall wöchentlich, treffen sich die Mitglieder der Jugendfeuerwehr zur Gruppenstunde. Diese Gruppenstunden sind je nachdem welches Thema auf dem Programm steht theoretisch oder praktisch ausgerichtet. Meistens werden zunächst die Inhalte im theoretischen Teil durchgesprochen um dann bei der nächsten Gruppenstunde praktisch erprobt zu werden.

    Die Feuerwehranwärter die bereits das 16 Lebensjahr vollendet haben dürfen zudem an der Leistungsprüfung "Löschangriff" mitwirken.

    Davor stehen Jugendleistungsspange, Wissenstest und Jugendflamme auf der Liste der ablegbaren Prüfungen. Bisher konnten alle Prüfungen auf Anhieb erfolgreich abgelegt werden.


    Jugendzeltlager des Landkreises Würzburg

    JFw ZeltlagerEinmal im Jahr wird von der Jugendfeuerwehr des Landkreises Würzburg ein großes Zeltlager organisiert.

    Hier lernen die Jugendlichen das Zusammenleben in der Gemeinschaft. Das Zeltlager wird immer mit interessanten Ausflügen und Spielen gespickt. Die Jugendfeuerwehr Leinach nimmt schon seit vielen Jahren an diesem Zeltlager teil.

    Die Teilnehmer waren immer begeistert von den Ideen der Organisatoren.
    Besonders der Abschluss des Zeltlagers, der immer am Abend des vorletzten Tages gefeiert wird, kommt sehr gut an.

     


    Weihnachtsfeier

    Den Abschluss des Jahres bildet die Weihnachtsfeier der Jugendfeuerwehr Leinach.WF JFw 

    Sie wird von den Jugendwarten organisiert. Ein schöner Abend mit einem kurzen Jahresrückblick erwartet die Gäste. Mutet die muikalische Umrahmung auch nicht immer besonders weihnachtlich an, so entspricht sie doch dem Geschmack der jugendlichen Gäste.

    Auch ein kleines Geschenk für die Jugendlichen halten die Jugendwarte zum Weihnachtsfest für die jungen Mitglieder bereit.

     

     


    Interesse?

    LFV Banner

    Seid Ihr neugierig geworden und wollt auch dabei sein?

    Wendet Euch einfach an unseren Jugendwart Simon Stockmann oder kommt doch einfach bei uns im Gerätehaus vorbei.

    Jeden Montag ab 18:00 Uhr sind die Jugendwarte im Gerätehaus anzutreffen.

    Also kommt und macht mit in der Jugendfeuerwehr Leinach!


    Eure Ansprechpartner

    Jugendwart                                          

    Simon Stockmann

    Am Burgweg 14
    97274 Leinach

    Tel.:
    Mobil:

    0 93 64 / 81 52 353                                                                          
    01 51 / 315 129 8

    EMail:

     simon.stockman(at)ff-oberleinach.de 

    Das Leinacher Gerätehaus

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    Die Idee

    Das Feuerwehrgerätehaus in Leinach wurde im Jahre 1988 eingewiehen und beherbergt,
    als eines der ersten Gerätehäuser in Bayern, zwei Feuerwehren einer Gemeinde.

    Ursprünglich war geplant nur das Feuerwehrgerätehaus und den Bauhof in einem Gebäude an der jetzigen Stelle unterzubringen.

    Gleichzeitg wurde infolge höherer Schülerzahlen geprüft die Grundschule zu erweitern. Nachdem dies nur mit einem Kostenaufwand von 2 Millionen DM möglich gewesen währe, kam die Idee auf die Grundschule mit in den Neubau von Feuerwehrhaus und Bauhof einzuplanen.

    Natürlich war dieser Vorschlag nicht unumstritten. Letztlich sprachen jedoch sehr viele Argumente für diese Kombination und so entstand nahe an der Grenze der ehemaligen Gemeinden Ober- und Unterleinach der Bau.


    Daten zum Gebäude

    Baubeginn am 15.10.1986
    Übergabe am: 25.09.1988
       
    Baukosten insgesamt: 4.600.000,00 DM
    davon Grundschule: 51 %
    davon Feuerwehr: 34,5 %
    davon Bauhof: 14,5 %
       
    Eigenmittel Gemeinde: 2.664.000,00 DM
    Staatszuschüsse: 1.886.000,00 DM
    Kreiszuschüsse: 30.000,00 DM
    Zuschuß Bayerische
    Versicherungskammer:         
    20.000,00 DM

     

     

     

     

     

      

     

     

     


    Die Rede zur Gerätehauseinweihung, die die beiden damaligen Kommandanten Adalbert Franz und Manfred Brühler, 
    am 25.09.1989 gemeinsam gehalten haben können Sie hier nachlesen:

    Rede zur Einweihung des Feuerwehrgerätehauses Leinach

     

    Unsere Fahrzeuge

    • Mehrzweckfahrzeug - MZF


      Kennzeichen: WÜ - FW 9110
      Besatzung: 1 / 7
      Führerscheinklasse: B
      Höchstgeschwindigkeit: 163 km/h
      Hubraum: 2148 ccm
      Leergewicht / zul. Gesamtgewicht: 2290 kg / 3200 kg
      Länge / Breite / Höhe: 4,99 m / 1,90 m / 2,01 m
      Erstzulassung: 20.04.2010

       

      Beschreibung:
      Mehrzweckfahrzeug nach bayerischer Norm und Standardbeladung zur Verkehrsabsicherung und kleinen THL.
      Mannschaftstransport ergänzend zu den Löschfahrzeugen.

    • Löschgruppenfahrzeug - LF 16/12


      Kennzeichen: WÜ - 6323
      Besatzung: 1/8
      Führerscheinklasse: C
      Höchstgeschwindigkeit: 93 km/h
      Hubraum: 5958 ccm
      Leergewicht / zul. Gesamtgewicht: 8350 kg / 13500 kg
      Länge / Breite / Höhe: 7,40 m / 2,50 m / 3,20 m
      Erstzulassung: 18.11.1998

       

      Beschreibung:
      Löschgruppenfahrzeug nach bayerischer Norm, Standheizung, Einbaupumpe FP 16/8, 4 Atemschutzgeräte, 4 Ersatzflaschen, Wassertank 1660 Liter, Akku-Rettungssatz (Spreizer / Schere / Zylinder), Hebekissen, Tempest-Lüfter, Sprungretter, Wärmebildkamera

      Gemeindliche Feuerwehrsatzung

      Satzung der Gemeinde Leinach für die
      Freiwilligen Feuerwehren Oberleinach und Unterleinach

      Die Gemeinde Leinach erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung

      I. Allgemeines
      § 1 Organisation, Rechtsgrundlagen

      (1) Die Freiwilligen Feuerwehren Oberleinach und Unterleinach sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung der Vereine „Freiwillige Feuerwehr Oberleinach e.V.“ und „Freiwillige Feuerwehr Unterleinach e.V.".

      (2) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

      (3) Die weitere Zusammenarbeit regeln Dienstanweisungen für beide Feuerwehren. Diese Dienstanweisungen sind in ihrer jeweiligen neuesten Fassung der Gemeinde vorzulegen.

      § 2 Freiwillige Leistungen

      (1) Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

      1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören
        (z. B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von
        Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen,
        soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
      2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
      3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
      4. Bereitstellung der Atemschutzübungsstrecke.

      (2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

      (3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßige wiederkehrende Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nrn. 3 und 4 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.

      (4) Über den Anschluss von Privatfeuermeldern und Brand-Nebenmeldeanlagen Dritter an die ständig besetzte Feuerwehr-Einsatzzentrale und über die Übernahme von Alarmierungsaufgaben für andere Gemeinden entscheidet die Gemeinde im Rahmen von Verträgen.

      II. Personal
      § 3 Wahl des Kommandanten

      (1) Die Wahl des Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

      (2) Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

      (3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

      (4) Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.

      1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

      Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
      Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.

      2. Wahlgang, Stimmabgabe

      Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit „Ja" oder „Nein" oder mit Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt werden.

      Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

      3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

      Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

      Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen lässt.

      (5) Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.

      (6) Der Wahlleiter lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen.

      (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

      § 4 Verpflichtung

      Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen.

      § 5 Übertragung besonderer Aufgaben

      Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig.

      § 6 Persönliche Ausstattung

      Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

      § 7 Anzeigepflichten bei Schäden

      Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten unverzüglich zu melden:

      - im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden

      - Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

      Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten.

      Hat die Gemeinde nach § 1552 RVO und § 22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

      § 8 Dienstverhinderung

      Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen.

      Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen.

      Im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.

      § 9 Pflichtverletzungen

      Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

      - mündlicher oder schriftlicher Verweis

      - Androhung des Ausschlusses

      - Ausschluss Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung.

      § 10 Austritt und Ausschluss

      (1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.

      (2) Der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwGwegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

      Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

      - unehrenhaftem Verhalten im Dienst

      - grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst

      - fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen

      - Trunkenheit im Dienst

      - Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen

      - dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

      Der Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

      III. Besondere Pflichten des Kommandanten
      § 11 Dienst- und Ausbildungsplan

      (1) Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

      (2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

      § 12 Dienstreisen

      Der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

      § 13 Jahresbericht

      (1) Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG. Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

      (2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

      IV.
      § 14 Gebühren

      Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr nach § 2 werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

      V.
      § 15 In-Kraft-Treten

      Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
      Gleichzeitig tritt die Satzung über die Inanspruchnahme der Feuerwehr in Leinach (Feuerwehrsatzung) vom 21.11.1980 außer Kraft.

       

      Leinach, den 29.10.2003

      Uwe Klüpfel
      1. Bürgermeister

      Gerätehaus

      F.-J.-Strauß Str. 13
      97274 Leinach

      09364.509060
      kdt@ffwol.de

      Im Notfall

      Im Notfall Vorschau 193364109

      Kontakt

      Goldstraße 41
      97274 Leinach

      09364.8080-20
      info@ff-oberleinach.de

      Kontakt